AGB

Allgemeine Geschäftsbedingen der Unvolute UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unvolute UG, Maulbeerweg 11, 69120 Heidelberg, („Provider“) gelten für deren Angebot zur Unterstützung von Unternehmen („Kunde“) in deren Finanzplanung und internen Rechnungswesen.
(2) Das Angebot des Providers umfasst digital gestützte Auswertungen aus der von den Kunden genutzten Enterprise-Resource-Planning-Software, die den Kunden unter Zuhilfenahme von Software und/oder digitaler Werkzeuge („Software“) bereitgestellt werden, ergänzt um eine persönliche Beschäftigung mit den Ergebnissen der Auswertungen gemeinsam mit den zuständigen Ansprechpartnern bei den Kunden. Daneben übernimmt der Provider auch bei dem Kunden anfallende Arbeiten im Bereich der Finanzbuchhaltung. Diese Leistungen erbringt der Provider auf Basis zeitabschnittsbezogener Vergütung.
(3) Um die Leistungen nach Abs. 2 zu erbringen, nimmt der Provider Einrichtungsarbeiten („Onboarding“) an seinen und den IT-Systemen des Kunden gegen ein einmaliges Entgelt vor.
(4) Der Provider erbringt daneben individuelle Leistungen gegenüber dem Kunden, so insbesondere (i) individuelle Anpassungen an von ihm bereitgestellter Software („Customizing“), (ii) Unterstützung bei der Verwendung der bereitgestellten Software („Support“) und (iii) Schulung bei der Benutzung der bereitgestellten Software („Schulung“). Diese Leistungen werden auf Basis eines Stundenhonorars abgerechnet.
(5) Eine physische Überlassung von Software erfolgt weder im Objektcode noch im Quellcode.
(6) Der Provider entwickelt sein Angebot kontinuierlich weiter. Änderungswünsche von Kunden berücksichtigt der Provider im Zuge der Weiterentwicklung seines Angebots.
(6) Für die Zeit der Nutzung bietet der Provider zusätzlich Speicherplatz zum Ablegen der bei der Verwendung der Software und/oder digitalen Werkzeuge erzeugten und/oder zu deren Nutzung gebrauchten Daten („Daten“).
(7) Der Umfang der von dem Provider zur Verfügung zu stellenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden. Für unterschiedliche Nutzungszwecke gelten gegebenenfalls unterschiedliche Preise. Der Provider räumt dem Kunden die zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlichen Nutzungsrechte ein. 
(8) Der Provider schließt keine Verträge mit Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(9) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Provider stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

§ 2 Nutzungsvoraussetzungen
(1) Der Kunde hält einen der folgenden kostenlos beziehbaren Internet-Browser („Zugangssoftware”) in der aktuellen Version auf eigene Verantwortung zum Zugriff auf die Software vor: Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Microsoft Edge.
(2) Der Kunde hält eine dem Stand der Technik entsprechende Internetverbindung und einen dem Stand der Technik entsprechenden Computer zur Nutzung der Zugangssoftware vor.
(3) Ein Zugriff auf die Software mit mobilen Endgeräten schuldet der Provider nur, soweit er dies ausdrücklich anbietet.

§ 3 Bereitstellung
(1) Der Provider hält die Software nebst Daten des Kunden auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen („Server”) in der jeweils aktuellen Version und dem Stand der Technik entsprechend zur Nutzung nach Maßgabe der folgenden Regelungen bereit. Der Provider bedient sich zur Bereitstellung der Server und Software auch Dienste Dritter. Der Kunde stimmt dem zu.
(2) Die Software wird in einer sogenannten Public Cloud vorgehalten, das heißt einer organisatorischen Art von Cloud Service, bei dem die Ressourcen nicht abgrenzbar nur für einen Kunden, sondern eine Vielzahl von Nutzenden, wie natürliche oder juristische Personen, eine ganze Branche oder die breite Öffentlichkeit, eingesetzt werden.
(3) Die Software wird in einem in den Staaten der Europäischen Union gelegenen Rechenzentrum vorgehalten, das der Provider nach billigem Ermessen auswählt und dem Stand der Technik entspricht.
(4) Übergabepunkt für Software und Daten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.
(5) Die Software beinhaltet die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen und eignet sich zur Verwendung für die sich daraus ergebenden Zwecke. Sie wird frei von Mängeln, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben, bereitgestellt. 
(6) Der Provider übermittelt dem Kunden die zur Nutzung der Software erforderlichen Zugangsdaten nach Abschluss eines Vertrages über deren Nutzung.
(7) Die Daten des Kunden werden tagesaktuell ausgewertet und in der Software aufgearbeitet dargestellt. Der Kunde kann nur tagesaktuellen Auswertungen einsehen. Auswertungen aus der Zeit zuvor werden nicht vorgehalten. Der Provider erstellt auch keine Back-Ups. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

§ 4 Change Management
(1) Es erfolgen regelmäßige Anpassungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung/Preisliste wegen Änderungen an den bereitgestellten Leistungen und der Anlage Auftragsdatenverarbeitung. Solche Anpassungen („Change”) erfolgen nach Maßgabe des folgenden Absatzes.
(2) Der Provider wird dem Kunden einen Change einen Monat vor dessen Wirksamwerden in Textform ankündigen unter Übersendung dessen Inhalts. Widerspricht der Kunde einem Change nicht binnen vier Wochen nach Zugang der diesbezüglichen Mitteilung, wird der Change Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien. Der Provider wird den Kunden mit jeder Ankündigung eines Changes auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens hinweisen sowie auf das Sonderkündigungsrecht nach § 5 für den Fall des Widerspruchs gegen einen Change.

§ 5 Sonderkündigungsrecht des Providers bei Widersprüchen gegen Changes
Widerspricht der Kunde einem Change, steht dem Provider hinsichtlich der von einem Change betroffenen Produkte das Recht zur Kündigung mit einer Frist von einer Woche bis zum Wirksamwerden des jeweiligen Changes zu, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses ohne den Change aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für ihn unzumutbar ist. 

§ 6 Service Level Agreement 
(1) Der Provider schuldet die technische Nutzbarkeit der Software und der Daten zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der Zugangssoftware gemäß § 2 Absatz 1 ab dem Übergabepunkt gemäß § 3 Absatz 4 („Die Verfügbarkeit“).
(2) Der Provider schuldet bezogen auf ein Kalenderjahr eine Verfügbarkeit von 99%. Die Verfügbarkeit wird berechnet nach folgender Formel: 
Verfügbarkeit = [(Gesamtzeit – Gesamtausfallzeit) / Gesamtzeit] * 100.
(3) Wartungsarbeiten, die ggf. zu einer Nichtverfügbarkeit der Software führen, führt der Provider in der Regel zwischen 20:00 und 08:00 Uhr durch und kündigt diese vorher in Textform an, wenn Sie voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern und die Nutzbarkeit der Software beeinträchtigen. Sofern Wartungsarbeiten dazu führen, dass die Software nicht genutzt werden kann, handelt es sich hierbei um Zeiten, in denen der Provider die Verfügbarkeit gem. Absatz 2 nicht schuldet.
(4) Ein Mangel der Software liegt vor, wenn diese bei vertragsgemäßem Einsatz die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Zwecke nicht erfüllt. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er sich nur unwesentlich auf die Nutzung der Software auswirkt oder er durch vertragswidrige Nutzung der Software entgegen § 9 Absatz 1 und Absatz 2 hervorgerufen wurde.
(5) Mängel beseitigt der Provider innerhalb der nachfolgend geregelten Fristen. Soweit die Parteien kein Einvernehmen über die Klassifizierung eines Mangels erzielen, entscheidet der Provider über dessen Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden.
(6) Mängel werden wir folgt klassifiziert („Mängelklasse“):
(a) Ein Mangel der Priorität 1 liegt vor, wenn die Nutzung der Software auf Grund von Ausfällen, Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und diese Störung nicht mit zumutbaren technischen und/oder organisatorischen Hilfsmitteln (im Folgenden: “Workaround” im Singular und “Workarounds” im Plural) umgangen werden kann. 
(b) Ein Mangel der Priorität 2 liegt vor, wenn die Nutzung der Software auf Grund von Ausfällen, Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung/en aber zugleich nicht nur unerheblich ist/sind, die Störung eine hohe Dringlichkeit hat und nicht mit einem Workaround umgangen werden kann. 
(c) Ein Mangel der Priorität 3 entspricht einem Mangel der Priorität 2 mit dem Unterschied, dass ein Mangel der Priorität 3 nur eine geringe Dringlichkeit hat.
(d) Ein Mangel der Priorität 4 liegt vor, wenn die Nutzung der Software nicht unmittelbar und/oder nicht erheblich beeinträchtigt wird. 
(7) Für die Mängelklassen gelten die folgenden Reaktions- und Wiederherstellungszeiten an Werktagen, d. h. Wochentagen von Montag bis Freitag unter Ausnahme hessischer Feiertage: 
(a) Priorität 1: Reaktionszeit 1 Tag, Wiederherstellungszeit 2 Tage
(b) Priorität 2: Reaktionszeit 2 Tage, Wiederherstellungszeit 4 Tage
(c) Priorität 3: Reaktionszeit 3 Tage, Wiederherstellungszeit 6 Tage
(d) Priorität 4: Reaktionszeit 5 Tage, Wiederherstellungszeit 10 Tage
(8) Reaktionszeit ist die Zeit, binnen der der Provider dem Kunden zurückmeldet, dass er von dessen Mängelmeldung Kenntnis genommen hat. Wiederherstellungszeit ist die Zeit, binnen derer der Provider den Mangel beseitigt. 
(9) Mängel sind per E-Mail zu melden an andre@unvolute.de.
(10) Mängel beseitigt der Provider nach billigem Ermessen. Soweit der Provider hierfür Codebestandteile, insbesondere sog. Patches, Bugfixes oder Ähnliches, zur Verfügung stellt, hat der Kunde diese unverzüglich nach Benachrichtigung hierüber zu nutzen. Die Beseitigung eines Mangels kann im Übrigen auch durch Handlungsanweisungen erfolgen, soweit deren Befolgung dem Kunden zugemutet werden kann. 
(11) Zur Prüfung und Behebung von Fehleranzeigen und Fehlern genehmigt der Kunde den Zugriff auf Daten. Der Zugriff durch den Provider wird nur soweit genommen, wie dies zur Fehlerprüfung und Fehlerbeseitigung erforderlich ist. Die Regelungen der §§ 15 und 16 dieser Geschäftsbedingungen werden somit durch diese Regelung erweitert. 

§ 7 Nichterfüllung
(1) Kommt der Provider seinen Verpflichtungen nach §§ 3 und 6 nicht nach, gelten die folgenden Regelungen.
(2) Erfolgt die erstmalige Bereitstellung der Software inklusive Onboarding nicht zum geschuldeten Zeitpunkt, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn der Provider nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten mindestens zweiwöchigen Nachfrist die vereinbarte Funktionalität der Software zur Nutzung bereitstellt. Hat der Provider diese Nichterfüllung zu vertreten, schuldet er dem Kunden Schadensersatz nach Maßgabe von § 23.
(3) Kommt der Provider nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung einer Software und/oder von Daten seinen diesbezüglich zugrundeliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, so verringert sich diesbezüglich eine etwaige zeitabschnittsbezogene Vergütung anteilig für Zeit und Umfang in der die Software und/oder die Daten, gegebenenfalls als Teile eines Produkts, dem Kunden nicht wie geschuldet zur Nutzung zur Verfügung standen, sofern und soweit dieser Zeitraum die zugesicherte Verfügbarkeit gem. § 6 Abs. 1 unterschreitet oder die Wiederherstellungszeiten nach § 6 Abs. 7 überschreitet, wobei der jeweils längere Zeitraum maßgeblich ist.

§ 8 Individuelle Leistungen 
(1) Ein Vertrag über individuelle Leistungen kommt mittels gesonderter Vereinbarung zwischen dem Provider und dem Kunden zustande.
(2) Vor Beauftragung von individuellen Leistungen erstellt der Kunde ein Dokument, in dem er die Anforderungen an die individuellen Leistungen beschreibt („Target”).
(3) Der Provider erstellt dem Kunden auf Grundlage des Targets eine als Angebot bezeichnete Schätzung der voraussichtlichen nach Zeitaufwand anfallenden Vergütung. Nur sofern einzelne Leistungen in dem Angebot mit dem Zusatz „PAUSCHALE” versehen sind, werden sie zu dem angegebenen Preis pauschal angeboten. Das Angebot enthält eine Beschreibung der nach Verständnis des Providers für den Kunden zu erbringenden Leistungen.
(4) Sofern der Provider individuelle Leistungen nicht zu einem mit dem Angebot mitgeteilten Zeitpunkt fertigstellen kann, zeigt er dies dem Kunden zeitnah an, sobald er dies erkannt hat unter Mitteilung eines neuen Fertigstellungszeitpunkts. Im Fall einer darüberhinausgehenden weiteren Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts ist der Kunde berechtigt von dem Vertrag über die jeweils angebotsgegenständliche individuelle Leistung zurückzutreten. 
(5) Der Kunde wird den Provider bestmöglich bei der Erbringung der individuellen Leistungen unterstützen und insbesondere während seiner Öffnungs- bzw. Bürozeiten Personal bereitstellen zur Beantwortung von Rückfragen des Providers und dem Provider Fernzugriff auf seine IT-Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der jeweils beauftragten individuellen Leistungen erforderlich ist.

§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an der Software eingeschlossen Customizing-Leistungen sowie an im Zuge von Support und Schulungsleistungen erstellter Dokumente im Umfang seines Auftrags einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare auf die Laufzeit des jeweils abgeschlossenen Vertrages beschränkte Nutzungsrechte an der Software nach folgender Maßgabe: 
(a) Der Kunde verwendet die Software nur im Rahmen der ihm in Gemäßheit der Leistungsbeschreibung und der Preisliste des Providers eingeräumten Lizenzen, insbesondere hinsichtlich der Anzahl von Nutzern. Eine Nutzung der Software ist nur durch namensmäßig mit Vor- und Nachnamen sowie E-Mail-Adresse  gegenüber dem Provider bekannt gemachte Nutzer zulässig. Der Kunde ist dem Provider auf einfaches Anfordern zur Auskunft über die vollständigen Adressdaten der Nutzer der Software verpflichtet. 
(b) Der Kunde nutzt die Software nur durch seine Mitarbeiter und für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten.
(c) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Provider sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
(d) Nutzungsrechte, die dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die Software Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. 
(2) Der Kunde gewährleistet eine sichere Nutzung der Software nach Maßgabe folgender Regelungen:
(a) Der Kunde trifft die nach dem aktuellen Stand der Technik notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.
(b) Der Kunde haftet dafür, dass die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen, gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen oder diesem Vertrag verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
(c) Der Kunde unterlässt es, selbst oder durch Dritte unbefugt Daten aus der Software abzurufen, in ihm nicht zugängliche Bereiche der Software einzudringen und/oder in die Abläufe der Software einzugreifen.
(3) Verletzungen der Bestimmungen gemäß Absätzen 1 und 2 werden nach folgender Maßgabe behandelt:
(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Absatz 1 oder 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider unbeschadet dessen Vergütungspflicht den Zugriff des Kunden auf die Software oder die Daten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Der Provider ist in diesem Fall weiterhin berechtigt, Vertragsverhältnisse über einzelne Produkte oder sämtliche Vertragsverhältnisse mit dem Kunden über Standardsoftware fristlos zu kündigen.
(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Absatz 2 lit  b., ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen. 
(c) Im Fall eines rechtswidrigen Verstoßes gegen Absatz 1 und 2 durch Nutzer der Software hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen solche Nutzer zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen.
(d) In Fällen der schuldhaften Nutzung der Software über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus und in jedem Fall der Verletzung von Pflichten gem. von Absatz 1 und 2 schuldet der Kunde dem Provider eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende und von der zuständigen Gerichtsbarkeit überprüfbare Vertragsstrafe. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt hiervon unbeschadet; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
(e) In Fällen der schuldhaften Nutzung der Software über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus und in jedem Fall der Verletzung von Pflichten gem. von Absatz 1 und 2 stellt der Kunde den Provider frei von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter gegen diesen deswegen.

§ 10 Rechte Dritter
(1) Der Provider erbringt seine Leistungen so, dass Rechte Dritter die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Kunden nicht beeinträchtigen.
(2) Werden von Dritten Rechte an der Software geltend gemacht und geht damit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung der Nutzung der Software durch den Kunden einher, so unterrichtet der Provider den Kunden unverzüglich. 
(3) Ist die Software aufgrund von Rechten Dritter vom Kunden berechtigterweise nicht nutzbar, gilt hinsichtlich der betroffenen Leistungen § 7 Absatz 3 entsprechend.
(4) Der Provider stellt den Kunden frei von Ansprüchen Dritter, die diese berechtigterweise aus ihren Rechten gegen den die Software vertragsgemäß nutzenden Kunden geltend machen. Der Kunde informiert den Provider unverzüglich, wenn Dritte ihm gegenüber Ansprüche wegen einer Verletzung von deren Rechten geltend machen. 

§ 11 Vergütung
(1) Für die Leistungen des Providers gelten die Preise nach der Leistungsbeschreibung/Preisliste in der aktuellen Fassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Zeitabschnittsbezogene Vergütungen werden jeweils zum Ende desjenigen Monats fällig, für den sie erhoben werden. Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung hat der Kunde lediglich die Vergütung bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu entrichten.
(3) Die Vergütung für Onboarding-Leistungen wird mit Vertragsschluss fällig.
(4) Individuelle Leistungen werden ausschließlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wenn sie nicht ausnahmsweise zu einem Festpreis angeboten wurden. Die anfallenden Stundensätze ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung/Preisliste. Individuelle Leistungen werden in dem Umfang, in dem sie verrichtet wurden, zum Ende des Monats fällig, in dem sie verrichtet wurden.
(5) Die Fälligkeit nach diesem § 11 setzt, soweit nicht abweichend anderes geregelt ist die Stellung einer Rechnung durch den Provider voraus.

§ 12 Preiserhöhungen 
(1) Zum Ausgleich von steigenden Kosten ist der Provider berechtigt, die Preise gemäß § 11 Absatz 1 nach folgender Maßgabe zu erhöhen.
(2) Der Provider gibt Preiserhöhungen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden gegenüber dem Kunden in Textform bekannt.
(3) Preiserhöhungen gelten nicht für bereits fällig gewordene Vergütungen.
(4) Erhöht der Provider die zeitabschnittsbezogene Vergütung einzelne Leistungen um mehr als 2,5 % pro Kalenderjahr, so ist der Kunde berechtigt binnen vier Wochen nach Zugang der diesbezüglichen Mitteilung, der Preiserhöhung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde einer Preiserhöhung nicht, wird diese Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für auf Basis eines Stundenhonorars zu erbringende Leistungen des Providers
(6) Der Provider wird den Kunden mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung gemäß Absatz 4-5 auf die Frist gemäß Absatz 4 und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens sowie auf das Sonderkündigungsrecht nach § 12 für den Fall des Widerspruchs gegen eine Preiserhöhungshinweisen.

§ 13 Sonderkündigungsrecht des Providers bei Widersprüchen gegen Preiserhöhungen
Widerspricht der Kunde einer Preiserhöhung, so steht dem Provider hinsichtlich der von einer Preiserhöhung betroffenen Produkte das Recht zur Kündigung zu. Die Kündigung wird wirksam drei Monate nach deren Zugang bei dem Kunden und ist spätestens 3 Monate nach Zugang des Widerspruchs bei dem Provider von diesem auszusprechen.

§ 14 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere \

  1. einzelne Nutzer der Software mit vollständigem Namen und einer gültigen E-Mail-Adresse namhaft machen; \
  2. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an Unberechtigte weitergeben sowie diese Daten durch geeignete und übliche Maßnahmen schützen und den Provider unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;\
  3. die vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen;\
  4. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 9 einhalten und insbesondere
    a. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Software möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen; 
    b. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten;\
  5. dafür Sorge tragen, dass er von ihm verwendetes Material, insbesondere bei der Übermittlung von Texten, Bildern oder Daten Dritter auf den Server des Providers, (i) nur im Rahmen der ihm daran zustehenden Rechte bei der Nutzung der Software verwendet, (ii) dem Provider sofern zur Nutzung der Software erforderlich, daran einfache, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte einräumen für die Dauer der Verwendung solchen Materials in der Software, (ii) gewährleisten, dass der Urheber solchen Materials auf seine Nennung verzichtet und (iv) den Provider auf einfaches Anfordern von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen der Verwendung solchen Materials durch den Kunden freistellen;\
  6. nach § 17 Absatz 2 erforderlichenfalls die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;\
  7. vor der Einspeisung von Daten in die Software diese auf Viren prüfen und dazu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;\
  8. Daten regelmäßig und deren Bedeutung nach entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, damit er bei Verlust von Daten den bis dahin in der Software vorhandenen Stand an Daten rekonstruieren kann.\
  9. alle gesetzlichen, regulatorischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Nutzung der Leistungen des Providers einhalten und überwachen und die notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und ggf. notwendige behördliche Anmeldungen und Anzeigen vollziehen;\
  10. jedwede Änderung hinsichtlich der Nutzer der Anwendung gegenüber dem Provider in Textform verauskunften, sei es, dass ein Nutzer hinzugekommen oder ausgeschieden ist.
    (2) Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach §§ 3 und 6-9 sind dem Provider unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung beziehungsweise ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen kann, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vergütung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. 

§ 15 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Der Kunde wird dies auf Verlangen nachweisen.
(2) Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Provider auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei. 
(3) Soweit der Provider personenbezogene Daten des Kunden oder dessen Endkunden verarbeitet, gelten die Regelungen der Anlage Auftragsverarbeitungsvertrag. 

§ 16 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten, sich über Inhalte und Konditionen ihrer Vertragsverhältnisse auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vertrauliche Informationen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung als vertraulich – sämtliche von einer Partei im Rahmen der Anbahnung und Durchführung von Vertragsverhältnissen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Informationen, insbesondere zu Geschäftsabläufen, Kunden- und Produktdaten, technischen Daten wie Computerprogrammen, Datenbanken und Schnittstellen, sowie nicht-öffentlichen finanziellen Angelegenheiten wie Geschäftsabschlüssen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Aufträgen und Finanzdaten, insbesondere Umsätze, Margen und Einkaufsbedingungen sowie personenbezogenen Daten („Vertrauliche Informationen”).
(3) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen,
(a) die der empfangenden Partei von dieser nachzuweisend bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren, 
(b) die von der empfangenden Partei nachzuweisend im Zeitpunkt des Empfangs durch diese bereits offenkundig waren,
(c) von denen die empfangende Partei nachweist, dass sie diese Informationen nach Abschluss eines Vertrages von einer dritten Partei erhalten hat, ohne dass diese eine Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber der Partei verletzt hat, deren vertrauliche Informationen sie offenbart hat oder
(d) bezüglich derer die Partei, um deren vertrauliche Information es sich handelt, wenigstens in Textform erklärt hat, dass es sich nicht um vertrauliche Informationen handele.
(4) Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei
(a) streng vertraulich behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte schützen,
(b) ausschließlich im Rahmen und für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses nutzen und
(c) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei vervielfältigen, speichern, offenlegen, sonst nutzen und/oder auf andere Weise kommerziell verwerten, soweit dies nicht im Rahmen und für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlich ist. 
(5) Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen an ihre Mitarbeiter und ihre Subunternehmer weiterzugeben, soweit deren Kenntnis der vertraulichen Informationen für die Durchführung eines Vertrages erforderlich ist und die Mitarbeiter und die Subunternehmer im Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen verpflichtet sind.
(6) Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zumindest die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwenden. Hierbei wird sie insbesondere adäquate Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen. Jeder Partei ist es untersagt, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei von einem Dritten zu erwerben. Für die berechtigte Weitergabe vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei an Mitarbeiter und Subunternehmer gilt das Vorausgeführte entsprechend.
(7) Sofern eine Partei behördlich oder gerichtlich dazu verpflichtet wird, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei zu verauskunften, ist ihr dies ausnahmsweise gestattet. Sofern ohne Rechtsverstoß möglich, werden sich die Parteien darüber unterrichten, wenn sie aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei verauskunften. Die Parteien werden die Erteilung solcher Auskünfte im Umfang so gering wie möglich halten.
(8) Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses sind alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und alle Dokumente oder Medien, die vertrauliche Informationen beinhalten, sowie alle Kopien oder Auszüge davon an die jeweils andere Partei zurückzugeben oder, wenn eine Rückgabe physisch nicht möglich ist, endgültig zu löschen; die zur Löschung verpflichtete Partei bestätigt der der jeweils anderen Partei deren vollständige Löschung deren vertraulicher Informationen auf Anfrage wenigstens in Textform.
(9) Für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Verletzung der Absätze 1 und 4-8 verpflichtet sich jede Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die jeweils andere Partei, die von dieser nach billigem Ermessen bestimmt wird und von der zuständigen Gerichtsbarkeit überprüfbar ist und die auf etwaige Schäden, die die verletzte Partei als Folge der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung erleidet, angerechnet wird. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der jeweils verletzten Partei unbenommen.
(10) Die Regelungen dieses § 16 gelten auch über das Ende von Vertragsbeziehungen der Parteien hinaus zwischen diesen.

§ 19 Referenznennung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Provider ist berechtigt, den Kunden unter Angaben von dessen Namen, Adress- sowie Kontaktdaten und dessen Logo mit Verweis auf dessen Webseite, auch per Link, als Referenz zu nennen, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Soweit der Kunde Inhalte zur Verfügung stellt, die zur Referenznennung bestimmt sind, insbesondere Texte, Bilder und Grafiken, stellt er sicher, befugt zu sein, diese Inhalte dem Provider zum Zweck seiner Referenznennung zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Er erteilt dem Provider hieran einfache, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte zur Verwendung für die Referenznennung. Der Kunde stellt den Provider wegen einer unbefugten Nutzung solcher Inhalte von berechtigten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(3) Die Parteien werden eventuelle Presseinformationen, Presseerklärungen, Interviews und sonstige öffentliche Stellungnahmen bezüglich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nur mit der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei, welche zumindest in Textform zu erfolgen hat, abgeben, veröffentlichen oder sonst Dritten zur Verfügung stellen. Die Erteilung der Zustimmung liegt im freien Ermessen einer jeden Partei.

§ 20 Laufzeit
(1) Ein Vertragsverhältnis über ein Produkt beginnt mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrages. Die Bereitstellung der diesbezüglichen Leistungen erfolgt jeweils ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
(2) Ein Vertrag über eine zeitabschnittsbezogen zu vergütende Leistungen des Providers wird – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – mit einer Laufzeit von 12 Monaten geschlossen. Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit oder Mindestlaufzeit geschlossen, so verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Laufzeit oder Mindestlaufzeit jeweils um die Laufzeit oder Mindestlaufzeit, höchstens jedoch um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Laufzeit oder Mindestlaufzeit gekündigt wird („Verlängerungszeitraum”). Für Verlängerungszeiträume gilt die Regelung des Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 
(3) Der Provider ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Vertrages über eine zeitabschnittsbezogen zu berechnende Leistung berechtigt, wenn der Kunde mit der berechneten zeitabschnittsbezogenen Vergütung für zwei aufeinander folgende Monate oder mit einem Betrag in Höhe der zeitabschnittsbezogenen Vergütung für zwei Monate in Verzug gerät. Dem Provider steht in diesem Fall ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe der bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt gemäß Absatz 2 anfallenden zeitabschnittsbezogenen Vergütung zu. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass dem Provider ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Provider ist zur Kündigung des Vertrages über ein Produkt mit einer Frist zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats berechtigt, wenn der Kunde seine nach §§ 6-9 und §§ 14-16 bestehenden Pflichten und Obliegenheiten wiederholt schuldhaft verletzt.
(5) Jede Kündigung hat wenigstens in Textform zu erfolgen. 

§ 21 Beendigung des Vertrages
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm in der Software hinterlegten Daten zu sichern, bevor das Vertragsverhältnis über die Software endet.
(2) Nach Vertragsbeendigung werden alle generierten Daten noch für einen Monat gespeichert. Eine darüberhinausgehende Speicherung durch den Provider erfolgt nicht.

§ 22 Insolvenz
(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn 
(a) sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,
(b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,
(c) sie aus Gründen mangelnder Liquidität die Zahlungen einstellen muss,
(d) gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit mangelnder Liquidität Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden oder 
(e) sie im zeitlichen Zusammenhang mit mangelnder Liquidität Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.
(2) Liegt einer der Umstände des Absatz 1 Nr. 3 bis 5 vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. 

§ 23 Haftung
(1) Der Provider haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Provider im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Im Übrigen haftet der Provider nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf . In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens beschränkt.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(5) Der Provider ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorsehen. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

§ 24 Höhere Gewalt
Der Provider ist zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt nicht verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
von dem Provider nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
nicht schuldhaft herbeigeführter Streik,
behördliche Verfügungen,
technische Angriffe auf das von dem Provider genutzte Rechenzentrum, insbesondere DOS/DDOS-Attacken o. ä.,
(2) Der Provider hat den Kunden über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.

§ 25 Schlussbestimmungen 
(1) Auf Vertragsverhältnisse nach diesen AGB und im Zusammenhang mit solchen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Anhänge sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrags. 
(3) Nebenbestimmungen bedürfen wenigstens der Textform. 
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über Vertragsverhältnisse im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Zusammenhang damit ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, Heidelberg.

Heidelberg, 26.03.2026